Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte,

die zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftragnehmers (AN) gehören.

Sie sind zur Verwendung gegenüber

1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört,

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, bestimmt.

Sie gelten auch gegenüber ausländischen Auftraggebern.

 

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge ausschließlich,

und zwar auch dann, wenn im Einzelfall noch nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

Abweichende Bedingungen des Bestellers (AG), die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,

auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder abweichender Bedingungen des AG Bestellungen des AG vorbehaltlos ausführen.

Wird das Angebot (der Auftrag) des Bestellers (Auftraggebers AG) unter Abänderung seines Inhaltes angenommen,

so gilt der Vertrag nach Maßgabe der Annahmeerklärung als zustande gekommen,

wenn der Besteller (AG) nicht unverzüglich widerspricht.

Die zu dem Angebot des AN gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben

sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An diesen Unterlagen behält sich der AN Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor;

sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wird eine Bestellung durch Datenfernübertragung (DFÜ) übertragen,

sind die von dem AN empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN.

 

II. Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportversicherung.

Mangels besonderer Vereinbarungen ist der AN berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,

das Liefergut auf Kosten und Gefahr des AG zu verpacken, selbst oder durch Dritte zu versenden bzw. zu versichern.

Zu den Preisen tritt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG zulässig.

Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig,

soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann.

Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Bei Zahlungsverzug kann der AN die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den AN ist durch die vorstehende Klausel nicht ausgeschlossen.

Der Nachweis eines geringeren Schadens wird dem AG durch die vorstehende Klausel nicht abgeschnitten.

Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,

wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom AN anerkannt wurden oder unstreitig sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt,

wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

III. Liefer- und Leistungszeit

Die Lieferzeit ist unverbindlich.

Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, evtl. Genehmigungen und Freigaben.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat

oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik

und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen,

soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.

Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom AN nicht zu vertreten,

wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der AN dem AG baldmöglichst mitteilen.

Werden die Fertigstellung oder der Versand auf Wunsch des AG verzögert, so werden hierdurch entstandene Mehrkosten

vom AN unverzüglich in Rechnung gestellt und zur Erstattung dem AG aufgegeben.

Der AN ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist

anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem AG mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

IV. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson oder mit Absendung des Liefergegenstandes

auf den AG über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen übernommen hat.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat,

so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den AG über.

Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung

und des zufälligen Unterganges auf den AG über.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,

vom AG unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

Der AN ist unverzüglich zu unterrichten.

Die gesetzlichen Rügepflichten und die mit einer Nichterfüllung dieser Rügepflichten verbundenen Rechtsfolgen

bleiben durch die Entgegennahmepflicht unberührt.

Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,

die dem AN gegen den AG jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des AN.

Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des AG, z.B. Zahlungsverzug,

hat der AN nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, den Liefergegenstand zurückzunehmen.

Nimmt der AN den Liefergegenstand zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.

Pfändet der AN den Gegenstand, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.

Der AN ist berechtigt, den Liefergegenstand nach der Rücknahme zu verwerten.

Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten,

ist der Verwertungserlös mit den vom AG geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Eine Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des AN und unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zu Gunsten des AN zulässig.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand

hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen.

Die auf den Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)

bezüglich des Liefergegenstandes entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)

tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an AN ab; AN nimmt die Abtretung hiermit an.

AN ermächtigt AG widerruflich, die an ihn abgetretene Forderung für dessen Rechnung in eigenen Namen einzuziehen.

Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Zur Abtretung dieser Forderung ist der AG auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt,

es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen,

solange unmittelbar an AN zu bewirken, als noch Forderungen von AN gegen den AG bestehen.

AN ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten

die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt AN die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn AG seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Untersuchungspflicht des AG hat sich insbesondere zu erstrecken auf Stückzahl und Maße

(z. B. Nutzen- und Gesamtmaße, Linienhöhen und -breiten, Schnitt, Ausführungen, Seitenrichtigkeit, Funktion und Güte).

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung, unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte Montage

bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel oder Werkstoffe,

Einflüsse des zu bearbeitenden Materials, chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind.

2. Soweit ein von AN zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist AN unter Ausschluss der Rechte des AG,

vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet,

es sei denn, dass AN auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

Der AG hat AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

Die Nacherfüllung kann nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)

oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.

Der AN trägt im Fall einer Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen,

weil der Liefergegenstand sich an einem anderem Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem AN zu.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen

oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten, vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen,

soweit nicht auf Grund des Liefergegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem AG zumutbar sind.

Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen,

wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen

zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren 1 Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem AG, es sei denn,

AN hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. AN haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von AN, den gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen,

sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen

sowie Arglist von AN, den gesetzlichen Vertreter oder weiteren Erfüllungsgehilfen beruhen,

haftet AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischen eintretenden Schaden begrenzt,

soweit AN, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen,

dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ersatz

oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung von Angestellten,

Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des AN.

6. Schadenersatzansprüche des AG wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes.

Dies gilt nicht im Fall von AN, den gesetzlichen Vertretern oder seines Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn AN, seine gesetzlichen Vertreter, vorsätzlich

oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

7. Zur Bearbeitung von Mängelrügen hat der AG dem AN das gelieferte Produkt einschließlich aller Bestellunterlagen,

eine genaue Beschreibung des Mangels und - wenn möglich - einen gestanzten Bogen oder ein geprägtes Teil zu übermitteln.

 

VII. Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des AN der gelieferte Gegenstand vom AG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor

oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtung -

insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,

so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des AG die Regelungen des vorgenannten

und des folgenden Abschnitts entsprechen.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)

sowie sämtliche sich zwischen AN und dem AG ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen AN

und AG geschlossenen Verträgen ist Firmensitz des AN. AN ist berechtigt, AG auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich

nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht.

Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen

sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.